§1) Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Club 00237. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird dem Vereinsnamen dem Namenszusatz „eingetragene Verein“ (e.V.) beigefügt.

(2) Sitz des Vereins ist in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2) Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von gemeinnützigen Entwicklungsprojekten in Kamerun und Zusammenarbeit im Bildungs- und Gesundheitswesen, im Agrarsektor, im Umweltbereich und im kulturellen Bereich, die Unterstützung von notleidenden Personen insbesondere von Kindern und Frauen innerhalb Kameruns. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • das Abhalten regelmäßiger Sitzungen der Satzung entsprechend
  • Durch die Information der Öffentlichkeit über seine Aktivitäten
  • Planung und Umsetzung von Entwicklungsprojekten
  • Kooperation mit vergleichbaren nationalen und internationalen Organisationen
  • Einflussnahme auf entwicklungspolitischen Entscheidungen und Entscheidern
  • Initiierung und Unterstützung sozialer, sportlicher, landwirtschaftlicher und bildender Einrichtungen

(2) Der Verein kann zusammen mit anderen Vereinen, kooperativen Kommunen arbeiten, auch mit Nicht-Regierungsorganisationen, wenn diese die gleichen Zwecke verfolgen. Außerdem will der Verein Mittel sammeln und nach § 58 Nr.1 AO weitergeben, um die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwirklichen zu können.

(3) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die sich zu den Zwecken und Zielen des Vereins bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Mitglieder haben

  • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations- und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jede Zeit möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt für den Vereinsausschluss ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Beiträge erhoben, dessen Höhe am Anfang des Geschäftsjahres vom Vorstand festgelegt wird.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet den Beitrag jährlich zu zahlen.

(3) Um seine Ziele durchzusetzen, bekommt Club 00237 e.V. seine Mittel außer durch Mitgliedsbeiträge auch durch Spenden und sonstige Veranstaltungen.

(4) Die Beiträge sind nicht zurück zu zahlen, wenn Mitglieder ausgeschlossen werden.

§5 Organe

 Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

 (2) Der Vorstand besteht aus drei Personen,

  • dem Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. §6 Abs.1 der Satzung. Jeweils zwei von drei Vorstandsmitgliedern sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, die in der Regel alle 3 Monate stattfinden und zu denen der Vorsitzende einlädt.

(7) Die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände kann im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder unter zweckmäßigem Einsatz elektronischer erfolgen. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.

§7 Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben)

Die Vorstandsmitglieder gem. §6 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

(1) Vorsitzender: Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien.

(2) Schatzmeister: Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung.

(3) Schriftführer: Allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins.

Der Vorstand kann sich über die festgelegten Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.

§8 Mitgliederversammlung

 (1) Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie besteht aus den Mietgliedern des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und den Gründen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(4) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Mitgliederversammlungsleiter obliegt die Überwachung der Geschäftsführung.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

(8) Alle volljährigen Mitglieder haben ein Stimmrecht.

§9 Protokolle

 (1) Über den Verlauf und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.

(2) Diese werden vom Schriftführer erstellt. Ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung bzw. Sitzung ein Protokollführer zu wählen.

(3) Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§10 Auflösung

 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen   Mitgliederversammlung mit ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Organisation, die anlehnend an den Zwecken des Vereins gem. §2 Abs. 1 zu verwenden hat.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.01.2014 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Ein Exemplar der jeweils gültigen Satzung ist jedem Mitglied auszuhändigen.

Stand Dezember 2014